Die Dienstunfähigkeitsklausel oder Beamtenklausel der BBV und NBBV:

"Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person als Beamter vor Erreichen der

gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden

Kräfteverfalls zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist und

wegen der Dienstunfähigkeit aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses infolge ihres Gesundheitszustandes

entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Bei Beamten auf Lebenszeit besteht die

Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit gemäß Satz 1 bis zur Reaktivierung,

längstens bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Bei Beamten auf Widerruf und Beamten

auf Probe ist die Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit gemäß Satz 1 auf

einen Zeitraum von 24 Monaten begrenzt." Danach muß Berufsunfähigkeit vorliegen. "

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