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Die Dienstunfähigkeitsklausel oder Beamtenklausel der BBV und NBBV: "Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person als Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist und wegen der Dienstunfähigkeit aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses infolge ihres Gesundheitszustandes entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Bei Beamten auf Lebenszeit besteht die Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit gemäß Satz 1 bis zur Reaktivierung, längstens bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Bei Beamten auf Widerruf und Beamten auf Probe ist die Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit gemäß Satz 1 auf einen Zeitraum von 24 Monaten begrenzt." Danach muß Berufsunfähigkeit vorliegen. " |

