Die Dienstunfähigkeitsklausel oder Beamtenklausel der WWK

"Berufsunfähigkeit liegt bei Beamten des öffentlichen Dienstes und Richtern auch vor, wenn der

versicherte Beamte oder Richter allein aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit in

den Ruhestand versetzt bzw. allein aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit

entlassen wurde. Bei Beamten des öffentlichen Dienstes und Richtern auf Probe, die allein aus

gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit entlassen bzw. bei Beamten des öffentlichen

Dienstes auf Widerruf, bei denen allein aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit das

Beamtenverhältnis widerrufen wurde, erbringen wir ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der

Entlassung bzw. des Widerrufs die versicherten Leistungen bis zum Ablauf des Monats in dem die

versicherte Person stirbt oder die vertragliche Leistungsdauer endet, längstens jedoch für 36

Monate."

Wird eine DU-Klausel vereinbart, so ist eine abstrakte

Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt

werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht möglich (auch in der Nachprüfung).

Außerdem kann der Versicherer ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung

der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine Verweisungstätigkeit ausüben kann.

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